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EU verhängt endgültige Antidumpingzölle von 5,6 % bis 28 % auf kaltgewalzten Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam

Die Europäische Kommission hat ihre abschließende Entscheidung in der Antidumpinguntersuchung zu Importen von kaltgewalztem Flachstahl aus Indien, Japan, Taiwan, der Türkei und Vietnam veröffentlicht und dabei endgültige Zölle zwischen 5,6 Prozent und 28,0 Prozent festgesetzt. Gleichzeitig lehnte die Kommission den Antrag von EUROFER auf rückwirkende Anwendung der Maßnahmen ab und verwies auf das Fehlen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen. Die Untersuchung, die Importe im Zeitraum vom 1.

Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 erfasste, wurde am 18. September 2025 auf der Grundlage einer förmlichen Beschwerde des Europäischen Stahlverbands EUROFER im Namen der EU-Hersteller von kaltgewalztem Flachstahl eingeleitet.

Im Dezember 2025 führte die Kommission als Vorsichtsmaßnahme eine obligatorische Importregistrierung ein, um die Möglichkeit einer rückwirkenden Zollerhebung bis zum Abschluss der Untersuchung offenzuhalten. Im Rahmen der endgültigen Maßnahmen werden indische Exporte von kaltgewalztem Flachstahl in die EU mit einem Zoll von 9,5 Prozent belegt, während auf japanische Importe der höchste Zollsatz von 28,0 Prozent aller untersuchten Ursprungsländer anfällt. Die taiwanesischen Hersteller China Steel Corporation und Chung Hung Steel Corporation sowie andere kooperierende Exporteure werden mit einem Zoll von 20,7 Prozent belastet, während alle übrigen taiwanesischen Unternehmen einem Satz von 27,0 Prozent unterliegen.

Für Vietnam wird auf POSCO Vietnam sowie alle anderen kooperierenden oder nicht kooperierenden Exporteure ein einheitlicher Zoll von 16,0 Prozent erhoben. Türkische Hersteller erhalten differenzierte, unternehmensspezifische Sätze: Borçelik Çelik Sanayi Ticaret A.Ş. wird mit einem Zoll von 9,7 Prozent belegt, während Tatmetal Çelik Sanayi ve Ticaret A.Ş. vom niedrigsten Satz der gesamten Untersuchung von 5,6 Prozent profitiert. Andere kooperierende türkische Hersteller unterliegen einem Satz von 7,3 Prozent, während alle übrigen türkischen Exporteure mit 9,7 Prozent belastet werden.

Die Schadensfeststellungen der Kommission offenbaren eine erhebliche Verschlechterung der Marktbedingungen für EU-Hersteller im Untersuchungszeitraum. Das Gesamtvolumen der Importe aus den fünf Ländern stieg im Vergleich zu 2022 um 28 Prozent und erreichte im Referenzzeitraum rund 1,69 Millionen Tonnen. Ihr kumulierter Anteil am freien EU-Markt kletterte von 16 Prozent auf 23 Prozent, trotz eines geringfügigen Rückgangs gegenüber dem im Jahr 2024 verzeichneten Höchststand von 24 Prozent.

Der durchschnittliche Preis der untersuchten Importe sank im gleichen Zeitraum um 34 Prozent auf 695 Euro pro Tonne, wobei die länderspezifischen Preisrückgänge zwischen 30 Prozent und 43 Prozent lagen. Die Preisunterbietungsmargen wurden für Indien mit 11,0 Prozent, für Japan mit 12,6 Prozent, für Taiwan mit 9,2 Prozent, für die Türkei mit 5,1 bis 13,4 Prozent und für Vietnam mit 10,7 Prozent berechnet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieser Zustrom niedrigpreisiger Importe erheblichen Abwärtsdruck auf die EU-Marktpreise ausgeübt und die Fähigkeit der europäischen Hersteller beeinträchtigt hat, ihr Preisniveau aufrechtzuerhalten.

Vor dem Hintergrund eines zehnprozentigen Rückgangs des EU-Freimarktkonsums sanken die Absatzmengen der EU-Industrie um 15 Prozent, und ihr Marktanteil schrumpfte von 70 Prozent im Jahr 2022 auf 66 Prozent im Untersuchungszeitraum. Die Kommission stellte zudem eine deutliche Verschlechterung der Rentabilität, des Cashflows und der Kapitalrendite fest und gelangte zu dem Ergebnis, dass der EU-Sektor für kaltgewalzten Flachstahl eine wesentliche Schädigung erlitten hat, die unmittelbar auf die gedumpten Importe zurückzuführen ist. Obwohl die Kommission eine wesentliche Schädigung feststellte, lehnte sie den Antrag von EUROFER auf rückwirkende Erhebung von Zöllen auf seit Dezember 2025 registrierte Importe ab.

Die Kommission erklärte, dass die rückwirkende Erhebung nach dem geltenden EU-Handelsschutzrecht untrennbar mit der vorherigen Einführung vorläufiger Maßnahmen verknüpft sei. Da in keiner Phase dieser Untersuchung vorläufige Zölle angewandt wurden, waren die rechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung nicht erfüllt. Die von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Erzeugnisse fallen unter eine Reihe von Zolltarifstatistiknummern, darunter ex 7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99, ex 7209 25 00, 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80, ex 7211 29 00, 7225 50 80 und 7226 92 00.

Quelle: SteelOrbis

Quelle: steelorbis.com

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