Leitfaden · CBAM

CBAM: Praxisleitfaden für Einkäufer von Stahl und Aluminium

Stand

Seit dem 1. Januar 2026 ist das CO₂-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) in seiner endgültigen Phase: Wer Stahl, Aluminium und die übrigen erfassten Waren in die EU einführt, hat neue Pflichten und — mit dem Hochlauf des Systems — Kosten, die am eingebetteten CO₂ hängen. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was Einkäufer und Importeure wissen müssen: wen es betrifft, was es kostet und welche Fristen wirklich zählen.

Das Wichtigste in Kürze

  • CBAM ist der "CO₂-Grenzausgleich" der EU (Verordnung 2023/956): Er gleicht die CO₂-Kosten zwischen EU-Herstellern, die den ETS zahlen, und Importen aus Ländern ohne vergleichbaren CO₂-Preis an.
  • Erfasste Waren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom. Schrott — Eisenschrott (KN 7204) und Aluminiumschrott (KN 7602) — ist ausgenommen.
  • Wer höchstens 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführt, ist vollständig befreit (Schwelle aus dem Omnibus-Paket; gilt nicht für Wasserstoff und Strom).
  • Im Jahr 2026 muss noch nichts gekauft werden: Zertifikate gibt es ab dem 1. Februar 2027, die erste Jahreserklärung (für 2026) ist bis zum 30. September 2027 fällig.
  • Die vollen Kosten kommen schrittweise: 2026 greift der Mechanismus nur auf rund 2,5 % der Referenzemissionen, der Anteil steigt jährlich bis auf 100 % im Jahr 2034.

Was das CBAM ist und wen es betrifft

Das CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist der Mechanismus, mit dem die Europäische Union auf importierte Waren CO₂-Kosten erhebt, die dem entsprechen, was europäische Hersteller über den ETS zahlen. Erklärtes Ziel ist die Vermeidung von "Carbon Leakage": der Verlagerung der Produktion in Länder mit schwächeren Klimaregeln.

Betroffen ist, wer Waren der sechs erfassten Sektoren in die EU einführt: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Für die Metall-Lieferkette heißt das: Halbzeug und viele Stahl- und Aluminiumerzeugnisse — Knüppel, Flach- und Langprodukte, Profile, Rohre, Draht, Konstruktionen — definiert über die KN-Codes in Anhang I der Verordnung.

Zwei Ausnahmen sind für die Metallbranche zentral. Schrott ist außen vor: Sowohl Eisenschrott (KN 7204) als auch Aluminiumschrott (KN 7602) lassen sich ohne CBAM-Pflichten einführen. Und die übrigen NE-Metalle — Kupfer, Zink, Nickel, Zinn, Blei — sind heute nicht erfasst, auch wenn der Anwendungsbereich mit der Zeit wachsen dürfte.

So funktioniert es: Anmelder, Zertifikate, ETS-Preis

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von einem "zugelassenen CBAM-Anmelder" eingeführt werden (der Status wird bei den nationalen Behörden beantragt; wer bis zum 31. März 2026 einen Antrag gestellt hatte, durfte bis zur Entscheidung weiter importieren).

Der Anmelder kauft CBAM-Zertifikate — eines je Tonne CO₂, die in den eingeführten Waren steckt. Der Zertifikatspreis folgt den ETS-Auktionen: Für Importe des Jahres 2026 gilt der Quartalsdurchschnitt des Einfuhrquartals, ab 2027 ein Wochendurchschnitt. Die Emissionen werden aus tatsächlichen Herstellerangaben oder aus den von der Kommission veröffentlichten Standardwerten berechnet; ein im Ursprungsland bereits gezahlter CO₂-Preis ist abziehbar.

Die Kosten laufen allerdings schrittweise hoch, parallel zum Abschmelzen der kostenlosen ETS-Zuteilungen für die europäische Industrie: 2026 greift das CBAM nur auf rund 2,5 % der Referenzemissionen, der Anteil steigt jährlich bis auf 100 % im Jahr 2034. Wer nur auf den vollen ETS-Preis schaut, überschätzt die Kosten 2026-2028; wer ihn ignoriert, unterschätzt, wo die Preise in fünf Jahren stehen.

Die 50-Tonnen-Schwelle: wer befreit ist

Die "Omnibus"-Vereinfachung (im EU-Amtsblatt vom 17. Oktober 2025) hat die alte 150-€-Freigrenze je Sendung durch eine Mengenschwelle ersetzt: Wer insgesamt höchstens 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführt (Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium zusammengerechnet), ist von Zulassung, Erklärung und Zertifikaten befreit. Für Wasserstoff und Strom gilt die Schwelle nicht.

Nach Angaben der Kommission befreit die Schwelle rund 90 % der Importeure, hält aber etwa 99 % der Emissionen im System: Die Kleinen sind draußen, fast die gesamte Tonnage bleibt drin. Achtung Kumulierung: Die Schwelle gilt pro Jahr und Importeur, nicht pro Sendung — wer sich um die 50 t bewegt, muss den Zähler im Blick behalten, denn ihr Überschreiten löst die Pflichten aus.

Die entscheidenden Termine

Nach den Omnibus-Änderungen sieht der Kalender so aus:

1. Oktober 2023 Beginn der Übergangsphase: nur vierteljährliche Berichtspflicht, keine Kosten.
31. Dezember 2025 Ende der Übergangsphase.
1. Januar 2026 Endgültige Regelung: Für die Einfuhr von CBAM-Waren ist der Status des zugelassenen Anmelders nötig (mit der Befreiungsschwelle von 50 t/Jahr).
Im Jahr 2026 Keine Zertifikatskäufe: Importe je Quartal dokumentieren, denn der Preis der 2026er-Zertifikate wird der ETS-Durchschnitt des Einfuhrquartals sein.
1. Februar 2027 Verkauf der CBAM-Zertifikate beginnt.
Ab 2027, je Quartal Zum Quartalsende müssen Zertifikate für mindestens 50 % der seit Jahresbeginn eingeführten eingebetteten Emissionen gehalten werden.
30. September 2027 Erste CBAM-Jahreserklärung (für 2026) und Abgabe der entsprechenden Zertifikate.
1. Januar 2028 (Vorschlag) Zieltermin der Ausweitung auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte — Gesetzgebungsverfahren läuft.

Was sich für Einkäufer ändert: Preise und Verträge

Für Einkäufer ist das CBAM zunächst eine neue Kostenposition auf Nicht-EU-Importe, die mit dem Auslaufen der Gratiszuteilungen Jahr für Jahr wächst. In Verhandlungen tauchen bereits "CBAM-Zuschläge" auf: Aufschläge, die Nicht-EU-Lieferanten erheben — oder die Importeure ausgewiesen sehen wollen —, um Zertifikate und Verwaltungsaufwand abzudecken.

Die praktischen Folgen: Das Preisgefälle zwischen EU- und Nicht-EU-Material muss netto der zum Liefertermin erwarteten CBAM-Kosten gelesen werden; Herkunft und CO₂-Intensität des Lieferanten werden zu wirtschaftlichen Parametern, nicht nur zu Reputationsfragen; in Langfristverträgen sollte geregelt sein, wer die Zertifikatskosten trägt und wie sie sich mit dem ETS-Preis fortschreiben.

Der Zertifikatspreis folgt den ETS-Auktionen — das ist die Größe, die man beobachten muss, neben den Metallnotierungen, die Sie auf FT Mercati ohnehin verfolgen.

Richtung 2028: die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte

Am 17. Dezember 2025 hat die Kommission vorgeschlagen (COM(2025) 989), das CBAM auf rund 180 Kategorien stahl- und aluminiumintensiver nachgelagerter Produkte auszuweiten — Autoteile, Haushaltsgeräte, Kabel, Maschinen, Bauprodukte — mit Zieltermin 1. Januar 2028, flankiert von Anti-Umgehungsmaßnahmen. Der Rat drängt auf eine noch breitere Liste.

Der Vorschlag ist noch im Gesetzgebungsverfahren (August 2026): Die endgültige Liste kann sich ändern. Die Richtung aber ist klar — wer heute Halbzeug oder Komponenten "außerhalb des CBAM" importiert, sollte jetzt prüfen, ob die eigenen KN-Codes im Vorschlag auftauchen, statt die Pflicht erst kurz vor 2028 zu entdecken.

Häufige Fragen

Gilt das CBAM für Schrott?

Nein. Eisenschrott (KN 7204) und Aluminiumschrott (KN 7602) sind vom CBAM ausgenommen: Sie lassen sich ohne Zulassung, Erklärung und Zertifikate einführen. Die Ausnahme gilt für Schrott als solchen: Ein aus Schrott hergestelltes Halbzeug fällt dagegen unter die normalen Regeln, mit den tatsächlichen Emissionen des Prozesses.

Ist Kupfer vom CBAM erfasst?

Nein, derzeit nicht: Kupfer, Zink, Nickel, Zinn und Blei gehören nicht zu den erfassten Waren. Die Verordnung sieht aber regelmäßige Überprüfungen des Anwendungsbereichs vor, und die für 2028 vorgeschlagene Ausweitung zeigt die Richtung: Wer mit diesen Metallen handelt, sollte künftige Revisionen im Blick behalten.

Was kostet ein CBAM-Zertifikat?

Der Preis folgt den Auktionen des europäischen ETS, in Euro je Tonne CO₂: Für Importe 2026 gilt der Quartalsdurchschnitt des Einfuhrquartals, ab 2027 ein Wochendurchschnitt. 2026 greift der Mechanismus zudem nur auf rund 2,5 % der Referenzemissionen: Die effektiven Kosten je importierter Tonne sind noch ein Bruchteil des vollen ETS-Preises.

Ich importiere mehr als 50 t im Jahr: Was muss ich 2026 tun?

Nötig sind der Status des zugelassenen CBAM-Anmelders und eine Dokumentation der Importe: Mengen, Einfuhrquartal, eingebettete Emissionen (Lieferantendaten oder Standardwerte). Zertifikate gibt es ab dem 1. Februar 2027, die Erklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig.

Bin ich unter 50 Tonnen im Jahr wirklich befreit?

Ja: Bis 50 kumulierte Jahrestonnen CBAM-Waren (Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium) besteht keinerlei Pflicht — keine Zulassung, keine Erklärung, keine Zertifikate. Für Wasserstoff und Strom gilt die Schwelle nicht, und sie ist kumulativ zu überwachen: Wird sie im Jahresverlauf überschritten, greifen die Pflichten.

Wie baut man eine Einkaufsstrategie mit dem CBAM?

Indem man EU- und Nicht-EU-Preise netto der erwarteten CBAM-Kosten vergleicht, von Lieferanten Emissionsdaten anfordert und vertraglich regelt, wer die Zertifikate zahlt. Diese praktischen Werkzeuge zeigen wir im kostenlosen FT-Mercati-Webinar am 23. September 2026.

Quellen

Rechtliche und institutionelle Referenzen dieses Leitfadens:

Dieser Leitfaden dient der Marktinformation und ist keine zoll-, steuer- oder rechtsberatende Auskunft: Für die Pflichten Ihres Unternehmens wenden Sie sich an Ihren Zolldienstleister oder Berater.

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